Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar unter Berufung auf das
Der Kläger war von Januar 1988 bis zum 31.07.1990 bei der Beklagten als Maschinenführer an einer CNC-Maschine beschäftigt und erhielt zuletzt einen Akkorddurchschnittslohn von 25,-- DM brutto pro Stunde. Am 22.08.1988 begann er an der Städtischen Kollegschule S. eine vierjährige Ausbildung zum CNC-Techniker, die er im Juli 1991 erfolgreich abschloß.
Mit Schreiben vom 31.01.1990 beantragte der Kläger Freistellung zwecks Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung mit dem Titel "Rhetorik", die von der Volkshochschule B. in der Zeit vom 23.04. - 27.04.1990 durchgeführt wurde. In der Ausschreibung dieser Maßnahme heißt es unter anderem:
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