LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.1996
5 TaBV 168/95
Normen:
BetrVG §§ 50 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 18.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/95

Aus- und Weiterbildung: Mitbestimmung des Betriebsrats bei überbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 5 TaBV 168/95

DRsp Nr. 2001/15120

Aus- und Weiterbildung: Mitbestimmung des Betriebsrats bei überbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

Die Mitbestimmungsrechte aus § 98 BetrVG stehen insgesamt dem Gesamtbetriebsrat zu, sie sind nicht aufteilbar in einzelne Teile, die bei den örtlichen Betriebsräten verbleiben.

Normenkette:

BetrVG §§ 50 98 ;
Vorinstanz: ArbG Darmstadt, vom 18.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/95