LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1996
13 Sa 643/96
Normen:
AWbG NRW §§ 5 7 ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 15.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1186/95

Aus- und Weiterbildung: Lohnfortzahlungsanspruch nach Annahme einer Freistellung unter Vorbehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 13 Sa 643/96

DRsp Nr. 2002/8560

Aus- und Weiterbildung: Lohnfortzahlungsanspruch nach Annahme einer Freistellung unter Vorbehalt

Abweichend von der Entscheidung des BAG, Urteil vom 07.12.1993 - 9 AZR 325/92 - DRsp-ROM Nr. 2000/1184 -, ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem AWbG NW geltend zu machen, wenn er zuvor eine vom Arbeitgeber angebotene unbezahlte Freistellung unter Vorbehalt angenommen hat.

Normenkette:

AWbG NRW §§ 5 7 ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 02.12.1997 - 9 AZR 686/96 - DRsp-ROM Nr. 1998/8087 -.

Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 15.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1186/95