LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.1996
15 Sa 1220/95
Normen:
HBUG § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EzBAT § 52 BAT Nr. 5
NZA-RR 1996, 448
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10792/93

Aus- und Weiterbildung: Begriff der politischen Bildung - Darlegungslast - Schadensersatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 1220/95

DRsp Nr. 2001/15137

Aus- und Weiterbildung: Begriff der politischen Bildung - Darlegungslast - Schadensersatz

1. Es wird daran festgehalten, dass der Begriff der politischen Bildung - auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - weit zu interpretieren ist. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist daher davon auszugehen, dass auch Veranstaltungen zu ökologischen Themen Veranstaltungen politischer Bildung sein können.2. Maßgebend ist für die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmende Prüfung primär das der Veranstaltung zugrunde liegende Programm. Sekundär kann die/der Arbeitnehmer(in) darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass der Veranstaltung tatsächlich ein didaktisches Konzept zur politischen Bildung zugrunde lag (im Anschluss an BAG DRsp-ROM Nr. 1995/10272).3. Offen bleibt, ob die/der Arbeitnehmer(in) Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter hat, wenn das dem zuständigen Ministerium zur Anerkennung vorgelegte Programm abweicht von einem weiteren der Durchführung zugrundegelegten Programm.

Normenkette:

HBUG § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 7 ;

Tatbestand:

In der Sache streiten die Parteien darum, ob eine von der Klägerin besuchte Veranstaltung als Veranstaltung im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) zu werten ist.

Die Klägerin ist seit Jahren als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt.