In der Sache streiten die Parteien darum, ob eine von der Klägerin besuchte Veranstaltung als Veranstaltung im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) zu werten ist.
Die Klägerin ist seit Jahren als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt.
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