ArbG Bielefeld, vom 03.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3641/94
Aus- und Weiterbildung: Anspruch auf Freistellung
LAG Hamm, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 1417/95
DRsp Nr. 2001/5869
Aus- und Weiterbildung: Anspruch auf Freistellung
1. Besucht der Arbeitnehmer eine Bildungsveranstaltung, ohne vorher vom Arbeitgeber zur Teilnahme hieran freigestellt worden zu sein, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG NW, auch wenn die Veranstaltung objektiv der beruflichen oder politischen Weiterbildung gedient hat (im Anschluss an BAG DRsp-ROM Nr. 1993/3300).2. Schweigt der Arbeitgeber auf einen Freistellungsantrag, so kann der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Ablehnung zweier vorheriger Anträge nicht darauf vertrauen, ihm sei Freistellung erteilt worden.
Normenkette:
AWbG NRW § 7 ;
Vorinstanz: ArbG Bielefeld, vom 03.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3641/94