LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.1996
15 Sa 1293/95
Normen:
Abs. 3; HBUG (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, ;
Fundstellen:
EzBAT § 52 BAT Nr. 6

Aus- und Weitebildung: unbezahlter Sonderurlaub anstelle von Bildungsurlaub

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 1293/95

DRsp Nr. 2001/15123

Aus- und Weitebildung: unbezahlter Sonderurlaub anstelle von Bildungsurlaub

Die Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber, dass der Arbeitnehmer etwa (zunächst) unbezahlten Sonderurlaub - statt der beantragten Freistellung nach dem HBUG - erhält und dass die Frage der Vergütung dann nachträglich gerichtlich geklärt werden soll, muss den üblichen rechtsgeschäftlichen Standards entsprechen.

Normenkette:

Abs. 3; HBUG (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger DM 263,16 brutto (zuzüglich Zinsen) zu zahlen.