LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1994 15 Sa 698/94
Normen:
BAT § 17 Abs. 1 ; MTV Stahl (MTV in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15.03.1989) § 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9152/93
Aus- und Fortbildung: Vergütung von Reisezeiten
LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 15 Sa 698/94
DRsp Nr. 2002/8718
Aus- und Fortbildung: Vergütung von Reisezeiten
1. § 3MTV Stahl regelt die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, § 4MTV Stahl die Arbeitszeitverteilung gemäß Stahlnovelle, § 6MTV Stahl die Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.2. Zwischen diesen Arbeitszeitregelungen befindet sich § 5, der sich in Nummer 1 mit der Reisezeit und in Nummer 2 mit der Rufbereitschaft befasst. Daraus ergibt sich, daß zwischen den von § 5 Nr. 1 MTV Stahl erfassten Reisen und der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zumindest ein enger Zusammenhang bestehen muß. § 5 Nr. 1 MTV Stahl erweitert die Vergütungspflicht auf Reisen, die einer zu entlohnenden Tätigkeit dienen.
Normenkette:
BAT § 17 Abs. 1 ; MTV Stahl (MTV in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15.03.1989) § 5 ; TVG § 1 ;
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