LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2013
6 Sa 975/12
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 141/12

Aufzählung der Tätigkeitsbereiche im ArbeitszeugnisAnspruch einer Rechtsanwältin auf qualifiziertes ArbeitszeugnisBeschreibung der Art der Tätigkeiten im Zeugnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 975/12

DRsp Nr. 2013/24388

Aufzählung der Tätigkeitsbereiche im ArbeitszeugnisAnspruch einer Rechtsanwältin auf qualifiziertes ArbeitszeugnisBeschreibung der Art der Tätigkeiten im Zeugnis

Die Klägerin hat Anspruch darauf, ein Zeugnis zu erhalten, in dem Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Wunsch des Arbeitnehmers Angaben zu Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten sind (qualifiziertes Zeugnis).

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Oktober 2012 - 9 Ca 141/12 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Datum 30. Juni 2011 ein Arbeitszeugnis auf seinem Briefpapier mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Frau Rechtsanwältin A A, Mag. jur., geb. 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich und mit viel Engagement die ihr zugewiesenen Mandate überwiegend aus den Bereichen

- allgemeines Zivilrecht

- privates und öffentliches Baurecht

- privates und gewerbliches Mietrecht

- Nachbarschaftsrecht

- Verwaltungsrecht

- Wohnungseigentumsrecht