Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Oktober 2012 - 9 Ca 141/12 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Datum 30. Juni 2011 ein Arbeitszeugnis auf seinem Briefpapier mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
Frau Rechtsanwältin A A, Mag. jur., geb. 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich und mit viel Engagement die ihr zugewiesenen Mandate überwiegend aus den Bereichen
- allgemeines Zivilrecht
- privates und öffentliches Baurecht
- privates und gewerbliches Mietrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wohnungseigentumsrecht
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