LAG Köln - Urteil vom 27.08.2010
11 Sa 235/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; BAT § 14; LBG NRW § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11013/08

Aufwendungsersatzanspruch des Facharztes gegen ehemalige Arbeitgeberin bei Behandlungsfehler aufgrund widersprüchlicher Vordiagnosen und Unklarheiten des Operationsauftrages

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 235/10

DRsp Nr. 2011/5358

Aufwendungsersatzanspruch des Facharztes gegen ehemalige Arbeitgeberin bei Behandlungsfehler aufgrund widersprüchlicher Vordiagnosen und Unklarheiten des Operationsauftrages

1. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ist die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vorzunehmen; danach haftet der Arbeitnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 14 BAT mit § 84 Abs. 1 LBG NRW) 2. Unabhängig von dem Umstand, dass ein Arzthaftungsprozess vorliegt, trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitnehmers. 3. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers führt nicht ohne weiteres zur Annahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 4. Bei widersprüchlicher Krankengeschichte, widersprüchlichen Vordiagnosen und Unklarheiten des Operationsauftrages ist grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2010 - 2 Ca 11013708 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; BAT § 14; LBG NRW § 84 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren Aufwendungsersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund eines Arzthaftungsfalls.