LAG Hamburg - Urteil vom 09.04.2009
7 Sa 70/08
Normen:
BGB § 254; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 670;
Fundstellen:
AuA 2010, 48
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 482/07

Aufwendungsersatz bei Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug; Darlegungslast des Arbeitnehmers für Ausschluss grob fahrlässiger Schadensverursachung

LAG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 70/08

DRsp Nr. 2009/25483

Aufwendungsersatz bei Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug; Darlegungslast des Arbeitnehmers für Ausschluss grob fahrlässiger Schadensverursachung

Den Arbeitnehmer trifft - entsprechend den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich - wenn er bei einem Unfallschaden mit einem Privat-PKW Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht - die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 - 27 Ca 482/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Schadens, welchen der Kläger an seinem privaten Pkw erlitt.

Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei der Beklagten im Verkauf bis zum 31. August 2007 tätig. Mit Ablauf dieses Datums endete das Arbeitsverhältnis.