LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2003
7 Sa 1356/02
Normen:
MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1; MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3863/02

Aufwandsentschädigung, Ausbleibezulage, Pauschalvergütung, regelmäßige Arbeitsstelle, ständige Arbeitsstelle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1356/02

DRsp Nr. 2003/9484

Aufwandsentschädigung, Ausbleibezulage, Pauschalvergütung, regelmäßige Arbeitsstelle, ständige Arbeitsstelle

»1. Der Tarifbegriff " regelmäßige Arbeitsstelle" setzt voraus, dass der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit einer gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge aufsucht (wie BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2a). 2. Für einen Haushandwerker, der Reparaturarbeiten in verschiedenen Liegenschaften durchzuführen hat, ist die stationäre Werkstatt die regelmäßige Arbeitsstelle. 3. Hieran ändert sich dadurch nichts, dass ihm ein Werkstattwagen zur Verfügung gestellt wird, wodurch sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten geringfügig verringert hat. kurze Inhaltsangabe: Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen ( Nr. 12 Abs. 1a SR 2a : "Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle"; Protokollnotiz : "regelmäßige Arbeitsstelle") statt der gewährten Pauschvergütung ( ebd. Abs. 2a : "Arbeiter dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt") .«

Normenkette:

MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1; MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 2;

Tatbestand: