LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2016
3 Sa 257/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1370/2007 v. 23.10.2007 Art. 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 324/15

Auftragsnachfolge ohne Betriebsübergang bei der Neuvergabe städtischer Buslinien im Rahmen öffentlicher AusschreibungUnbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers zum Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Übernehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Übernahme von Bussen im betriebsmittelgeprägten Linienbusverkehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 257/15

DRsp Nr. 2016/9897

Auftragsnachfolge ohne Betriebsübergang bei der Neuvergabe städtischer Buslinien im Rahmen öffentlicher Ausschreibung Unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers zum Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Übernehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Übernahme von Bussen im betriebsmittelgeprägten Linienbusverkehr

1. Werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung von der Vergabestelle als einer dritten Rechtspersönlichkeit Aufgaben ganz oder teilweise übertragen, kommt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" die Beauftragung durch die Vergabestelle an eine andere (neue) Auftragnehmerin die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt. 2. Eine reine Funktionsnachfolge oder Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB; neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation oder wirtschaftliche Einheit übertragen und fortgesetzt werden, wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist. 3. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt; das gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist.