LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2015
2 Sa 533/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 869/13

Auftragsnachfolge im Reinigungsgewerbeunbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Auftragsnachfolgerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 533/14

DRsp Nr. 2015/11166

Auftragsnachfolge im Reinigungsgewerbe unbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Auftragsnachfolgerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft

1. Bei der Übernahme eines Reinigungsauftrages durch eine Auftragsnachfolgerin kommt ein Betriebsübergang nur dann in Betracht, wenn die Auftragsnachfolgerin einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals und damit die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernimmt; da es im Reinigungsgewerbe im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, gehen im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig keine Betriebsmittel über. 2. Die Darlegung der Arbeitnehmerin, dass der "Großteil" der die von der Auftragsnachfolgerin nunmehr eingesetzten Beschäftigten ehemalige Beschäftigte der früheren Auftragnehmerin sind, ist nicht geeignet, die Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen, wenn die Auftragsnachfolgerin unwiderlegt vorträgt, dass die bei der Auftragsvorgängerin beschäftigte Objektleiterin kein Arbeitsverhältnis mit ihr begründet hat.