LAG Berlin - Urteil vom 14.01.2000
6 Sa 1547/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 187
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 30907/98

Auftragsmangel; Arbeitsunfähigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 1547/99

DRsp Nr. 2000/3978

Auftragsmangel; Arbeitsunfähigkeit

»Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist und dessen Krankschreibung voraussichtlich über seine Kündigungsfrist hinaus andauern wird, kann bei Auftragsmangel weder aus dringenden betrieblichen noch aus personenbedingten Gründen entlassen werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand

Der am 21.06.56 geborene Kläger ist Schwerbehinderter. Er trat am 2.03.92 als Bauschlosser in die Dienste des Beklagten, der in seinem Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt.

Aufgrund eines Arbeitsunfalls, bei dem er sich die rechte Hand brach, ist der Kläger seit dem 27.04.98 arbeitsunfähig krank geschrieben.

Nach Einholung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.98 fristgemäß zum 30.11.98.