LAG Köln - Urteil vom 21.04.2011
7 Sa 1551/10
Normen:
TzBfG § 9; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1010/10

Aufstockungsverlangen im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung zur ausschließlichen Teilzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1551/10

DRsp Nr. 2011/16880

Aufstockungsverlangen im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung zur ausschließlichen Teilzeitbeschäftigung

1. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Beschäftigten die Rechte aus § 8 TzBfG und (spiegelbildlich) aus § 9 TzBfG zuzubilligen, würde leerlaufen, wenn die Arbeitgeberin sich gegenüber der Geltendmachung solcher Rechte uneingeschränkt darauf berufen könnte, sie habe die freie, nur auf Willkür zu hinterfragende unternehmerische Entscheidung getroffen, in ihrem Unternehmen nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen. 2. Die Arbeitgeberin kann sich dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, keinen Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung zu haben, da sie grundsätzlich nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn sie nicht einmal den substantiierten Versuch unternimmt, diese unternehmerische Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe zu rechtfertigen; der pauschale Hinweis darauf, dass die starken zeitlichen Schwankungen in dem Abruf des Arbeitskräftebedarfes durch den Auftraggeber eine solche Unternehmenspolitik rechtfertigten, erscheint aus sich heraus nicht hinreichend nachvollziehbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 in Sachen

9 Ca 1010/10 teilweise wie folgt abgeändert: