LAG Köln - Urteil vom 17.08.2010
12 Sa 513/10
Normen:
TzBfG § 9; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 283 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3300/09

Aufstockungsverlangen bei schuldhafter Pflichtverletzung der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 513/10

DRsp Nr. 2011/1079

Aufstockungsverlangen bei schuldhafter Pflichtverletzung der Arbeitgeberin

Erfüllt der Arbeitgeber seine aus § 9 TzBfG resultierende Pflicht, den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, schuldhaft nicht, steht die anderweitige Besetzung der Stelle dem Aufstockungsverlangen nicht entgegen. Die Pflicht zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens folgt dann aus seiner Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber trotz Fehlens arbeitsplatzbezogener Gesichtspunkte zu Unrecht generell die Einrichtung von Vollzeitstellen ablehnt bzw. abgelehnt hat.

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2010 (Az. 10 Ca 3300/09) teilweise abgeändert:

„Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit von 120 auf 160 Stunden anzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

2.) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 2) zu 13 % zu tragen.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 283 S. 1;

Tatbestand