LAG Köln - Urteil vom 11.10.2013
10 Sa 223/13
Normen:
Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 106 ; ArbZG § 4 ;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4893/12

Aufstockungsantrag des ArbeitnehmersVergütung der MindestarbeitszeitVergütung von BreakstundenWahrung tariflicher AusschlussfristenAusschlussfristen und BestandsschutzstreitigkeitMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 223/13

DRsp Nr. 2014/2061

Aufstockungsantrag des Arbeitnehmers Vergütung der Mindestarbeitszeit Vergütung von BreakstundenWahrung tariflicher Ausschlussfristen Ausschlussfristen und Bestandsschutzstreitigkeit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

Zur Wahrung von Ausschlussfrist bei Geltendmachung von Differenzvergütungsansprüchen, die auf einem Erhöhungsverlangen nach § 9 TzBfG beruhen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.01.2013 - 3 Ca 4893/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.846,89 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins aus 1.160,37 € seit 01.11.2012 und aus 686,52 € seit 01.03.2012 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 106 ; ArbZG § 4 ;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2.