LAG Köln - Urteil vom 21.04.2011
7 Sa 25/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 8; TzBfG § 9; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8610/10

Aufstockung der Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur ausschließlichen Beschäftigung von Teilzeitkräften

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 25/11

DRsp Nr. 2012/1274

Aufstockung der Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur ausschließlichen Beschäftigung von Teilzeitkräften

Hält ein Arbeitgeber dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, so muss er diese Entscheidung durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt in diesem Zusammenhang keinesfalls nur einer Willkürkontrolle (Anschluss an BAG v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.).

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010 in Sachen 9 Ca 8610/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 01.09.2010 anzunehmen, die monatliche Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt 120 Std." auf 160 Stunden monatlich zu erhöhen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 8; TzBfG § 9; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Begehren der Klägerin vom 01.10.2010, ihre vertragliche Arbeitszeit auf der Grundlage des § 9 TzBfG auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 160 Stunden monatlich aufzustocken.