Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 - 3 Ca 3073/08 - abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... AG & Co. KGaA Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat.
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