BAG - Beschluß vom 16.04.2008
7 ABR 6/07
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; AktG § 96 Abs. 2 § 97 § 98 ; EGAktG § 27 ;
Fundstellen:
AG 2008, 708
AP Nr. 1 zu § 98 AktG
AuR 2008, 362
BAGE 126, 286
BB 2008, 2182
DB 2008, 1850
GmbHR 2008, 1039
NZA 2008, 1025
ZIP 2008, 1630
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 61/06
ArbG München, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 444/04

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Nichtigkeit der Wahl; Statusverfahren

BAG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 6/07

DRsp Nr. 2008/16199

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Nichtigkeit der Wahl; Statusverfahren

»Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig.«

Orientierungssätze: 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige Frage, ob eine bislang aufsichtsratslose GmbH die Voraussetzungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zur Bildung eines Aufsichtsrats erfüllt, ist nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG in einem Statusverfahren bei dem hierfür allein zuständigen Landgericht zu klären. 2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist in einem derartigen Fall erst nach Durchführung des Statusverfahrens zulässig. Wird die Wahl ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt, ist sie nichtig, da die Voraussetzungen für eine Wahl nicht vorliegen.

Normenkette:

DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; AktG § 96 Abs. 2 § 97 § 98 ; EGAktG § 27 ;

Gründe: