LAG München, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 61/06
ArbG München, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 444/04
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Nichtigkeit der Wahl; Statusverfahren
BAG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 6/07
DRsp Nr. 2008/16199
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Nichtigkeit der Wahl; Statusverfahren
»Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27EGAktG, § 98 Abs. 1AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig.«
Orientierungssätze:1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige Frage, ob eine bislang aufsichtsratslose GmbH die Voraussetzungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zur Bildung eines Aufsichtsrats erfüllt, ist nach § 27EGAktG, § 98 Abs. 1AktG in einem Statusverfahren bei dem hierfür allein zuständigen Landgericht zu klären.2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist in einem derartigen Fall erst nach Durchführung des Statusverfahrens zulässig. Wird die Wahl ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt, ist sie nichtig, da die Voraussetzungen für eine Wahl nicht vorliegen.