LAG Köln - Urteil vom 30.06.2000
12 (4) TaBV 24/99
Normen:
AktG § 104 ; MitbG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/99

Aufsichtsrat: Erfordernis der Nachwahl bei Ausscheiden eines Mitglieds auf Arbeitnehmerseite

LAG Köln, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 12 (4) TaBV 24/99

DRsp Nr. 2000/10273

Aufsichtsrat: Erfordernis der Nachwahl bei Ausscheiden eines Mitglieds auf Arbeitnehmerseite

»1. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes auf Arbeitnehmerseite sieht das Mitbestimmungsgesetz grundsätzlich das Erfordernis der Nachwahl vor. 2. Die Pflicht zur Nachwahl ist begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies vor allem in den Fällen, in denen die Nachwahl (etwa durch grundlegende Unstrukturierung im Unternehmen) den für eine Neuwahl erforderlichen Aufwand mit sich bringt und in zeitliche Nähe zur turnusgemäßen Neuwahl gerät.«

Normenkette:

AktG § 104 ; MitbG § 13;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/99