Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.01.2017 -
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands.
Dem Kläger war durch Beschluss vom 06.06.2016 Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von 256,00 € bewilligt worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 14.11.2016,
Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beginn der Ratenzahlung auf den 27.06.2016 festgelegt wird und hierüber eine Rechnung der Gerichtskasse gesondert ergeht. Diese wurde unter dem 14.06.2016 erstellt. Die letzte Rate wäre demnach am 28.11.2016 in Höhe von 131,03 € fällig gewesen. Der Kläger nahm die Zahlung nicht auf.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|