LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.04.1992
2 Sa 937/91
Normen:
ArbGG § 2 ; BGB § 387 § 535 § 565b § 611 ; MHG § 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 545

Aufrechnung von Mietnebenkosten mit Lohnforderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 937/91

DRsp Nr. 1995/5065

Aufrechnung von Mietnebenkosten mit Lohnforderung

1. Behält der Arbeitgeber und Vermieter einer Werkmietwohnung von seinem Arbeitnehmer und Mieter durch Aufrechnung eine Betriebskostennachforderung vom Lohn ein, ist für die Geltendmachung des Restlohnanspruchs der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. 2. Der Arbeitgeber und Vermieter ist ohne eine entgegenstehende Vereinbarung zu einer derartigen Aufrechnung durch Verdienst - Einbehalt berechtigt. 3. In mehrjährigem Turnus anfallende Baumpflegekosten gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten aus dem Mietverhältnis; sie sind auf mehrere Jahre zu verteilen.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; BGB § 387 § 535 § 565b § 611 ; MHG § 4 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.05.1991 (Bl. 40/41 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese, ihm am 21.06.1991 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 41 - 43 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Beklagte mit einem am 05.07.1991 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.07.1991 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit demselben Schriftsatz zugleich im einzelnen begründet.