Die Parteien streiten darüber, ob der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Entschädigungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist.
Der Kläger war im Jahr 2002 bei einem im Baugewerbe tätigen Arbeitgeber beschäftigt und erwarb einen Anspruch von 6 Urlaubstagen mit einer Urlaubsvergütung in Höhe von EUR 833,45 brutto. Von seinem Arbeitgeber erhielt der Kläger auf diesen Betrag EUR 416,73 brutto ausgezahlt.
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