LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2007
2 Sa 945/06
Normen:
ZPO § 240 Satz 1 ; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 198
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 418/05

Aufnahme des Kündigungsschutzverfahrens durch klagenden Arbeitnehmer gegen Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 945/06

DRsp Nr. 2007/17724

Aufnahme des Kündigungsschutzverfahrens durch klagenden Arbeitnehmer gegen Insolvenzverwalter

»Ein Kündigungsschutzverfahren kann vom klagenden Arbeitnehmer gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen werden, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner die Kündigung vor Insolvenzeröffnung ausgesprochen hat (im Anschluss an BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 563/05 -, ZIP 2007, 745 = NZI 2007, 300).«

Normenkette:

ZPO § 240 Satz 1 ; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 15.08.1949 geborene Kläger war seit dem 16.04.1971 bei der Baufirma W1 B4 & S2 GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Einschaler gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 3.130,52 EUR tätig.

Über das Vermögen der Firma W1 B4 & S2, die zuletzt 14 Arbeitnehmer beschäftigte, wurde am 12.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.