LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2011
8 Sa 96/11
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 10; BGB § 242; BGB § 612 a; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1202/10

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach Abweisung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags im Vorprozess

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 96/11

DRsp Nr. 2011/13874

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach Abweisung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags im Vorprozess

Hat der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess erfolgreich die Abweisung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags beantragt, so stellt es kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Arbeitnehmer im Folgeprozess um eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nunmehr seinerseits einen Auflösungsantrag stellt und diesen u. a. auf Tatsachen stützt, welche schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen haben und schon zu diesem Zeitpunkt zur Begründung eines eigenen Auflösungsantrags hätten vorgetragen werden können.

Leitsätze der Redaktion: 1. Auch wenn der Arbeitnehmer im Vorprozess möglicherweise aussichtsreich seinerseits einen Auflösungsantrag hätte stellen können, weil objektive Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen, kann er gleichwohl gute Gründe haben, am Arbeitsverhältnis festzuhalten und die Abweisung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrages zu beantragen; das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer sich bislang erfolglos um eine anderweitige Stelle bemüht hat und die zu erwartende Abfindung wegen kurzer Beschäftigungsdauer ersichtlich zur Überbrückung längerer Arbeitslosigkeitszeiten nicht ausreicht.