Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde.
Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zugesagt.
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