LAG Köln - Urteil vom 20.02.2002
7 Sa 954/01
Normen:
BGB § 626 § 628, KSchG § 9 § 10 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 52
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/01

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, Abfindung, verfallbare Versorgungsanwartschaft, Schadensersatz

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 954/01

DRsp Nr. 2002/15370

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, Abfindung, verfallbare Versorgungsanwartschaft, Schadensersatz

»Wird das Arbeitsverhältnis auf eigenen Antrag des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG aufgelöst, so enthält die vom Arbeitsgericht festzusetzende Abfindung auch eine Entschädigung für den etwaigen Verlust einer noch verfallbaren Versorgungsanwartschaft. Dies ist bei der Bemessung der Höhe der Abfindung zu beachten. Will der Arbeitnehmer wegen des Verlustes der verfallbaren Versorgungsanwartschaft einen vollen Schadensersatzanspruch nach § 628 11 BGB geltend machen, muss er das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB selbst kündigen.«

Normenkette:

BGB § 626 § 628, KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde.

Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zugesagt.