LAG München - Urteil vom 21.04.2005
3 Sa 1140/04
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 463
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13673/03

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1140/04

DRsp Nr. 2005/13029

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

»1. Die gerichtliche Entscheidung über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gem. § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung noch im Streit ist. 2. Haben die Parteien des Kündigungsschutzprozesses in einem Teilvergleich die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung als gegenstandslos erklärt und hat sich der Kläger nicht vorbehalten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, hat er der Beseitigung der Kündigung ohne Einschränkung zugestimmt mit der Folge, dass nunmehr über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nicht mehr positiv entschieden werden kann.«

Normenkette:

KSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen vom Kläger gestellten Auflösungsauftrag gemäß § 9 KSchG unter Zahlung einer Abfindung, um einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und um einen Anspruch auf Urlaubsgeld.