LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2013
7 Sa 956/12
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 4 Ca 4/12 - 29.03.2012,

Auflösungsantrag des Arbeitgebers Vorwürfe des Arbeitnehmers aus Vorprozess

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 956/12

DRsp Nr. 2013/17143

Auflösungsantrag des Arbeitgebers Vorwürfe des Arbeitnehmers aus Vorprozess

Trägt der Arbeitnehmer auch in der Berufungsinstanz keine Tatsachen vor, mit denen sich die Vorwürfe begründen lassen, die er im Rahmen eines Schmerzensgeldprozesses gegen die Arbeitgeberin erhoben hat und die darin gipfelten, dass die Arbeitgeberin seinen Herzinfarkt herbeigeführt hat und daher mit Arbeitgebern gleichzusetzen ist, die Kinder beschäftigen oder Leibeigene halten, und trägt er nunmehr in seinen Schlussfolgerungen sehr viel zurückhaltender vor, dass ein "Zusammenhang zwischen der beruflich als stressig empfundenen Situation und dem Herzinnenwandinfarkt ... nicht ausgeschlossen werden" kann, ist nicht ersichtlich, wie er bei dieser Einschätzung die sehr viel weiter gehenden Vorwürfe in der Klageschrift auf Schmerzensgeld rechtfertigen und relativieren will; auf Grund der Schwere der Vorwürfe ist eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit insbesondere dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht gerade kein schlüssiger Hinweis auf eine betriebliche Verursachung des Infarktes ergibt sondern lediglich die Angaben des Arbeitnehmers im Rahmen der Anamnese zitiert werden ohne hieraus irgendwelche Schlüsse für die ausführliche Diagnose oder die einzuhaltenden therapeutischen Regeln zu ziehen.