LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2007
9 TaBV 182/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, , Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/06

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber Jugend- und Auszubildendenvertreterin im Gemeinschaftsbetrieb - Antragsberechtigung des Vertragsarbeitgebers - kein freier Arbeitplatz bei Beschäftigung von Leiharbeitern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 182/06

DRsp Nr. 2007/17653

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber Jugend- und Auszubildendenvertreterin im Gemeinschaftsbetrieb - Antragsberechtigung des Vertragsarbeitgebers - kein freier Arbeitplatz bei Beschäftigung von Leiharbeitern

»1. Im Gemeinschaftsbetrieb, für den die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist, bleibt der Vertragsarbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2 ArbGG zustande gekommen ist, für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG antragsberechtigt.2. Von einem freien Arbeitsplatz, auf dem das bisherige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterbeschäftigt werden kann, ist abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei generellem Einstellungsstopp auf diesem Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes Personal einstellt.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, , Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2).