LAG Hamm - Urteil vom 22.10.2009
16 Sa 1644/08
Normen:
KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1700/07

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Untreuevorwurf des Minderheitsgesellschafters gegenüber Geschäftsführer

LAG Hamm, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1644/08

DRsp Nr. 2009/23968

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Untreuevorwurf des Minderheitsgesellschafters gegenüber Geschäftsführer

Verfolgt der Minderheitsgesellschafter einer GmbH die Abberufung des von der Mehrheitsgesellschafterin gestützten Geschäftsführers der GmbH mit der Begründung, dieser habe eine strafbare Untreue begangen, so kann dies die Auflösung des mit dem Minderheitsgesellschafter zugleich bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.09.2008 - 1 Ca 1700/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um einen Auflösungsantrag der Beklagten.