Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am ..... 1951 geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 23. Mai 1973 bei der Beklagten als Maler beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger ab 1. Juni 1999 einen Stundenlohn von 25,75 DM brutto oder entsprechenden Gegenwert in Euro erhält.
Die Beklagte ist ein mittlerweile in Liquidation befindliches Berliner Unternehmen des Maler- und Lackierergewerbes, bei dem seit Dezember 2000 nur noch 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt waren.
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