LAG Hamm - Urteil vom 13.08.2015
15 Sa 97/15
Normen:
TV-L § 33 Abs. 3 S. 1; TV-L § 33 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2661/13

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LAG Hamm, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 97/15

DRsp Nr. 2015/18026

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

1. Wird eine Arbeitnehmerin durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zuerkannt, so führt dies gem. § 33 Abs. 2 TV-L zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TV-L vorgesehene auflösende Bedingung ist rechtswirksam, da durch einen Sachgrund i.S. von §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. 3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 92 SGB IX.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.05.2014 - 1 Ca 2661/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 33 Abs. 3 S. 1; TV-L § 33 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die 1957 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land seit 1974 als Justizangestellte beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro bei dem Landgericht S.

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50, festgestellt mit Wirkung vom 13.11.2012.