OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2009
PL 9 B 468/07
Normen:
SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1419/06

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei unbesetzten Stellen aufgrund einer Zusammenrechnung von Stellenresten in einem Geschäftsbereich; Pflicht eines öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung verfügbarer freier Arbeitsplätze bei fehlenden Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen PL 9 B 468/07

DRsp Nr. 2009/25391

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei unbesetzten Stellen aufgrund einer Zusammenrechnung von Stellenresten in einem Geschäftsbereich; Pflicht eines öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung verfügbarer freier Arbeitsplätze bei fehlenden Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung

Tenor:

Die Anträge des Beteiligten zu 1, des Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 4 auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2007 - PL 9 K 1419/06 - werden abgelehnt.

Normenkette:

SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Antragsteller des Zulassungsverfahrens, die Beteiligten zu 1, 3 und 4, haben mit ihrem Vorbringen weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1).