LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2016
10 TaBV 2078/15
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 256
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 11463/14

Auflösung des BetriebsratesUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen andauernder Pflichtverletzungen des gesamten Betriebsrates

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 10 TaBV 2078/15

DRsp Nr. 2016/9344

Auflösung des Betriebsrates Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen andauernder Pflichtverletzungen des gesamten Betriebsrates

Die Auflösung des Betriebsrates als gesamtes Gremium kommt nur in Betracht, wenn das Gremium insgesamt grob gegen Pflichten aus dem BetrVG verstößt. Verstöße einzelner Mitglieder sind nicht ausreichend.

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2015 - 4 BV 11463/14 abgeändert:

Der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auf Antrag der Arbeitgeberin über die Auflösung des Betriebsrates wegen grober Pflichtverletzung.

Die Arbeitgeberin hat mit am 14. August 2014 eingegangenem Antrag vom selben Tage bei Arbeitsgericht Berlin die Auflösung des Betriebsrates beantragt, weil dieser Beschlüsse im Hinblick auf Schulungsveranstaltungen nachträglich erstellt und rückdatiert habe, um sich und den Betriebsratsmitgliedern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.