A.
Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1xxxx einen Betrieb mit über 7000 Mitarbeitern; sie beschäftigt etwa 200 Auszubildende.
Ab dem 01.09.2002 befand sich die Beteiligte G2xxxxx aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 21.02.2002 (Bl. 7 f. der Akten) in der Berufsausbildung zur Mechatronikerin. Seit November 2004 ist sie Mitglied der im Betrieb bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4.).
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