LAG Hamm - Beschluss vom 05.02.2010
13 TaBV 82/09
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; MTV (Papierindustrie) § 2d Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/09

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Einrichtung eines befristeten Ausbildungsplatzes

LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 82/09

DRsp Nr. 2010/7495

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Einrichtung eines befristeten Ausbildungsplatzes

1. Betriebliche Gründe können die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtfertigen, wenn es keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gibt; in diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die arbeitstechnischen Vorgaben und die Personalplanung der Arbeitgeberin abzustellen. 2. Die Arbeitgeberin entscheidet darüber, welche Arbeiten im Betrieb verrichtet und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden; sie ist insbesondere frei darin, unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vorübergehend) Mehrarbeit leisten zu lassen statt einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder Werkunternehmer mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen.