BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; MTV (Papierindustrie) § 2d Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/09
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Einrichtung eines befristeten Ausbildungsplatzes
LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 82/09
DRsp Nr. 2010/7495
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Einrichtung eines befristeten Ausbildungsplatzes
1. Betriebliche Gründe können die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtfertigen, wenn es keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gibt; in diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die arbeitstechnischen Vorgaben und die Personalplanung der Arbeitgeberin abzustellen.2. Die Arbeitgeberin entscheidet darüber, welche Arbeiten im Betrieb verrichtet und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden; sie ist insbesondere frei darin, unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG (vorübergehend) Mehrarbeit leisten zu lassen statt einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder Werkunternehmer mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen.
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