BAG - Beschluß vom 08.08.2007
7 ABR 43/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs 4 Satz 1 Nr. 2 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; TV 122 § 1 Abs. 1 Satz 1 § 3 Abs. 4 Satz 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 78a BetrVG 1972
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 35/04
ArbG Würzburg, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 35/03

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung - keine Beteiligung der Konzernauszubildendenvertretung im Beschlussverfahren - Beschäftigungspflicht nur auf Dauerarbeitsplatz im Ausbildungsunternehmen - fehlende Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung

BAG, Beschluß vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 43/06

DRsp Nr. 2008/1846

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung - keine Beteiligung der Konzernauszubildendenvertretung im Beschlussverfahren - Beschäftigungspflicht nur auf Dauerarbeitsplatz im Ausbildungsunternehmen - fehlende Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung

1. Die durch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 TV 122 errichtete Konzernauszubildendenvertretung nimmt im Verhältnis zu den örtlichen Auszubildendenvertretungen entgegen der von den Tarifvertragsparteien gewählten Bezeichnung die Stellung einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ein, für die eine Beteiligung an dem Verfahren über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht vorgesehen ist; die Konzernauszubildendenvertretung wird durch das Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG weder in ihren Beteiligungsrechten noch in ihrer personellen Zusammensetzung betroffen, wenn die Betroffene nur der für die Berufsbildungsstelle W gebildeten Auszubildendenvertretung angehört.