LAG Nürnberg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 35/04
ArbG Würzburg, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 35/03
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung - keine Beteiligung der Konzernauszubildendenvertretung im Beschlussverfahren - Beschäftigungspflicht nur auf Dauerarbeitsplatz im Ausbildungsunternehmen - fehlende Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung
BAG, Beschluß vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 43/06
DRsp Nr. 2008/1846
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung - keine Beteiligung der Konzernauszubildendenvertretung im Beschlussverfahren - Beschäftigungspflicht nur auf Dauerarbeitsplatz im Ausbildungsunternehmen - fehlende Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung
1. Die durch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 TV 122 errichtete Konzernauszubildendenvertretung nimmt im Verhältnis zu den örtlichen Auszubildendenvertretungen entgegen der von den Tarifvertragsparteien gewählten Bezeichnung die Stellung einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ein, für die eine Beteiligung an dem Verfahren über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht vorgesehen ist; die Konzernauszubildendenvertretung wird durch das Verfahren nach § 78a Abs. 4BetrVG weder in ihren Beteiligungsrechten noch in ihrer personellen Zusammensetzung betroffen, wenn die Betroffene nur der für die Berufsbildungsstelle W gebildeten Auszubildendenvertretung angehört.
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