LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2015
3 Sa 1544/13
Normen:
TzBfG § 21; TzBfG § 15; SGB IX § 92; TV DRV KBS § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 195/13

Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer Reha-Klinik aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1544/13

DRsp Nr. 2016/3973

Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer Reha-Klinik aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Orientierungssätze: Erfolgreiche Berufung Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung, hier: dauerhafte teilweise Erwerbsminderung § 92 SGB IX ist nicht einschlägig und steht der Beendigung nicht entgegen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides einen Gleichstellungsantrag noch nicht gestellt hatte.

1. Die in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geregelte auflösende Bedingung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Dauer ist sachlich gerechtfertigt i.S. der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.