ArbG Fulda, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 195/13
Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer Reha-Klinik aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1544/13
DRsp Nr. 2016/3973
Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer Reha-Klinik aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Orientierungssätze:Erfolgreiche BerufungBeendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung, hier: dauerhafte teilweise Erwerbsminderung§ 92SGB IX ist nicht einschlägig und steht der Beendigung nicht entgegen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides einen Gleichstellungsantrag noch nicht gestellt hatte.
1. Die in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geregelte auflösende Bedingung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Dauer ist sachlich gerechtfertigt i.S. der §§ 21, 14 Abs. 1TzBfG. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
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