LAG München - Urteil vom 07.10.2010
2 Sa 1208/09
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 3; HGB § 87 a; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 75; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 17217/08

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Änderung des Vertriebssystems in der Versicherungswirtschaft; Schadensersatzklage eines Außendienstmitarbeiters wegen Fürsorgepflichtverletzung beim Einsatz von Vorwerbern und Vermittlern; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei Ablehnung einer Sozialplanabfindung; Umfang der Fürsorgepflicht bei Umstellung des Vertriebssystems; Begrenzung der Fürsorgepflicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

LAG München, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1208/09

DRsp Nr. 2011/5615

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Änderung des Vertriebssystems in der Versicherungswirtschaft; Schadensersatzklage eines Außendienstmitarbeiters wegen Fürsorgepflichtverletzung beim Einsatz von Vorwerbern und Vermittlern; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei Ablehnung einer Sozialplanabfindung; Umfang der Fürsorgepflicht bei Umstellung des Vertriebssystems; Begrenzung der Fürsorgepflicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

1. Stellt der Arbeitgeber den Außendienstmitarbeitern zur Kundenakquise Adressen ernsthafter Interessenten zur Verfügung, die durch Mitarbeiter des Arbeitgebers beschafft wurden, besteht ohne entsprechende vertragliche Regelung grundsätzlich keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Vorwerbern, die Adressen beschaffen, nicht zu unterschreiten. 2. Auch eine langjährige Praxis begründet keine solche Verpflichtung aus betrieblicher Übung. 3. Im konkreten Fall wird ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verneint.

1. Der Verbleib eines Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis stellt sich aus objektiver Sicht nicht als Zurücksetzung gegenüber den Mitarbeitern dar, die ihr Arbeitsverhältnis (wenn auch gegen Zahlung einer Abfindung) aufgeben und künftig auf andere Erwerbsmöglichkeiten angewiesen sind.