LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2013
17 Sa 491/11
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 2; BAT § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 15207/10

Auflösung der Arbeitsverhältnisse eines leitenden Angestellten auf Antrag der ArbeitgeberinUnwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tariflichem KündigungsrechtVertragsauslegung zur Anwendung tariflicher Kündigungsregelung bei Abschluss eines Direktorenvertrages mit Ruhensvereinbarung zum zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 491/11 - Aktenzeichen 17 Sa 1053/11

DRsp Nr. 2013/24664

Auflösung der Arbeitsverhältnisse eines leitenden Angestellten auf Antrag der ArbeitgeberinUnwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tariflichem Kündigungsrecht Vertragsauslegung zur Anwendung tariflicher Kündigungsregelung bei Abschluss eines Direktorenvertrages mit Ruhensvereinbarung zum zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis

1. Ist die Arbeitgeberin nach § 53 Abs. 3 BAT nicht gehindert, das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu beenden, besteht keine Veranlassung für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.