Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 - 21 Sa 48/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung aufgrund Bezugs einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung seitens der Klägerin geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1998 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahr 2006 ist sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der von der Beklagten mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifvertrag über allgemeine Beschäftigungsbedingungen vom 30. November 2009 (im Folgenden: TV Beschäftigungsbedingungen) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser bestimmt in § 9.1 Buchst. a:
"Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden:
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