Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs durch den Beklagten.
Der 1930 geborene Kläger war bis zum 10. Januar 1991 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Am 1. Dezember 1991 ist ihm von der Sozialversicherung eine Altersrente bewilligt worden.
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