LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2001
5 Sa 13/00
Normen:
SGB VI § 39 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 ; BetrAVG § 4 ; BetrAVG § 6 ; ZPO § 91 ; ZPO § 92 ; ZPO § 138 Abs. 2 ; ZPO § 139 ; ZPO § 263 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 519 Abs. 3 ; ZPO § 523 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 278 ; BGB § 611 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3527/99

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Angebot eines Wechsels des Ruhegeldsystems, wenn dem Arbeitnehmer die nachteiligen Folgen des Wechsels nicht erkennbar sind

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 13/00

DRsp Nr. 2003/4537

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Angebot eines Wechsels des Ruhegeldsystems, wenn dem Arbeitnehmer die nachteiligen Folgen des Wechsels nicht erkennbar sind

Normenkette:

SGB VI § 39 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 ; BetrAVG § 4 ; BetrAVG § 6 ; ZPO § 91 ; ZPO § 92 ; ZPO § 138 Abs. 2 ; ZPO § 139 ; ZPO § 263 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 519 Abs. 3 ; ZPO § 523 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 278 ; BGB § 611 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72 a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Berufungsverfahren zuletzt in erster Linie Ersatz des Versorgungsschadens, der ihr durch den Wechsel des Versorgungssystems entstanden ist.

Die am 03.08.1938 geborene Klägerin war vom 01.10.1973 bis zum 30.09.1998 bei der Beklagten als Kreißsaalhelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Inanspruchnahme von Altersrente ab 01.10.1998 gemäß § 39 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Beklagte hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der sogenannten B.-Hilfe zugesagt. Mit Schreiben vom März 1991 (Bl. 11 d. Akten 1. Instanz) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sie Mitglied der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des "öffentlichen Dienstes" geworden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben auszugsweise: