Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.04.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
Der am 11. April 1974 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Firma P. Engineering Systems AG in D. beschäftigt. Dort bezog er ausweislich der Abrechnung seines Vorarbeitgebers für den Monat Oktober 2010 (Bl. 113 d.A.) ein Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von 5.545,00 EUR (Fix-Gehalt in Höhe von 4.667,00 EUR brutto zzgl. eines variablen Gehaltsbestandteils in Höhe von 583,00 EUR brutto und eines Betrags in Höhe von 295,00 EUR brutto für die Nutzung des Dienstwagens).
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