LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 09.10.2012
3 Sa 247/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2101/11

Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin bei Vertragsverhandlungen; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Anordnung von Kurzarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 247/12

DRsp Nr. 2012/22765

Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin bei Vertragsverhandlungen; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Anordnung von Kurzarbeit

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen eine wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht gefährdet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.04.2012 - 8 Ca 2101/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

Der am 11. April 1974 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Firma P. Engineering Systems AG in D. beschäftigt. Dort bezog er ausweislich der Abrechnung seines Vorarbeitgebers für den Monat Oktober 2010 (Bl. 113 d.A.) ein Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von 5.545,00 EUR (Fix-Gehalt in Höhe von 4.667,00 EUR brutto zzgl. eines variablen Gehaltsbestandteils in Höhe von 583,00 EUR brutto und eines Betrags in Höhe von 295,00 EUR brutto für die Nutzung des Dienstwagens).