LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2009
5 Sa 176/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 394/08

Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierter Darlegung fehlerhafter Beratung zu betrieblichen Zahlungen anlässlich befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 176/09

DRsp Nr. 2010/844

Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierter Darlegung fehlerhafter Beratung zu betrieblichen Zahlungen anlässlich befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Grundsätzlich ist jede Vertragspartei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst verantwortlich. 2. Entschließt sich die Arbeitgeberin, aufzuklären und zu beraten, müssen erteilte Auskünfte vollständig und zutreffend sein; ist dies nicht der Fall und erleidet der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden, ist die Arbeitgeberin schadensersatzpflichtig. 3. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig; zur Begründung einer Falschberatung durch die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer konkrete Tatsachen dafür vorzutragen, welche Fragen er gestellt und welche mit welchen Konsequenzen falsch beantwortet worden sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - a. K. Landau - vom 24.2.2009 - 6 Ca 394/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: