Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.09.2010, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Der Kläger war seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Gruppenleiter im Blocklager mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.920,- €. Im Jahre 2009 kam es bei der Beklagten aus betrieblichen Gründen zu einem Abbau von 262 Mitarbeiterstellen. Im Rahmen der betrieblichen Umgestaltung schlossen die Betriebspartner im Betrieb der Beklagten am 17.07.2009 einen Interessenausgleich, der auszugsweise nachfolgende Regelung hat:
§ 1 Geltungsbereich
persönlich
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