»1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien aus dem öffentlichen Dienst, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT samt Ergänzungen anwendbar ist, in einem gerichtlichen Vergleich dessen einvernehmliche Beendigung zu einem künftigen Zeitpunkt, so kann dennoch § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT zu einer früheren Beendigung führen, wenn der Angestellte noch im Verlauf der vereinbarten Restzeit einen beantragten Rentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit erhält; der Vergleich ist im Zweifel nicht so auszulegen, dass § 59BAT abbedungen werden sollte.2. Die vorzeitige Beendigung nach Ziffer 1 kann dazu führen, dass eine im Vergleich vereinbarte Abfindung nach § 8 TV Personalabbau nicht mehr beansprucht werden kann.«
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