LAG Köln - Urteil vom 19.08.2009
8 Sa 544/09
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 92 S. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV (Einzelhandel NRW) § 11 Abs. 10; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2381/08

Aufhebungsvertrag mit psychisch erkranktem Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 544/09

DRsp Nr. 2010/6834

Aufhebungsvertrag mit psychisch erkranktem Arbeitnehmer

1. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein lässt keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der freien Willensbestimmung zu. Einem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Zusammenhang nur nachzugehen, wenn konkreter Tatsachenvortrag den Rückschluss auf fehlende freie Willensbestimmung möglich erscheinen lässt. 2. Zur Behauptung einer widerrechtlichen Drohung kommt eine Parteivernehmung der beweispflichtigen anfechtenden Partei nur in Betracht, wenn für die Behauptung eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht (auch BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208). 3. Ein Erklärungsirrtum liegt nicht vor, wenn der Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung entsprach.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.11.2008 - 1 Ca 2381/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 92 S. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV (Einzelhandel NRW) § 11 Abs. 10; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1;

Tatbestand