I. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil, den beiderseitigen Schriftsätzen im Berufungsverfahren, den eingereichten Unterlagen und den Sitzungsprotokollen ersichtlich.
II. Die Berufung des Klägers, in der es nur noch um die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 22.10.2001 und um den davon abhängigen Weiterbeschäftigungsanspruch geht, ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergeben sich folgende Ergänzungen:
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